Für wie lange wird der betriebsrat gewählt

Die reguläre Amtszeit eines Betriebsrats beträgt. 1 Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre im Frühjahr statt, d.h. in der Zeit vom März bis zum Mai (§ 13 Abs.1 Satz 1. 2 Betriebsräte werden alle vier Jahre im gleichen Zeitraum – von März bis Mai – gewählt. Die Wahlen finden während der Arbeitszeit statt. Wenn im Betrieb noch. 3 Die Amtszeit des amtierenden Betriebsrats endet mit Ablauf (also um 24 Uhr) des Die Amtszeit des neu gewählten Betriebsrats beginnt dann am 4 In Betrieben mit Betriebsrat bestellt der amtierende Betriebsrat zehn Wochen vor Ende seiner Amtszeit ― die Amtszeit dauert in der Regel vier Jahre ― einen Wahlvorstand. Dieser veröffentlicht die Wählerlisten und das Wahlausschreiben mit allen notwendigen Informationen und kümmert sich im weiteren um alle notwendigen Schritte zur. 5 Da § 13 Abs.3 Satz 1 Be­trVG vor­schreibt, dass ein außer der Rei­he gewähl­ter Be­triebs­rat bei der nächs­ten re­gelmäßigen Be­triebs­rats­wahl neu zu wählen ist, ist sei­ne Amts­zeit verkürzt, d.h. sie beträgt we­ni­ger als vier Jah­re. 6 Die Amtszeit des neu gewählten Betriebsrats beginnt dann am um 0 Uhr und endet am um 24 Uhr. Ist für den Beginn der Amtszeit auf den Tag der Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses abzustellen, zählt dieser Tag bei der Berechnung der Amtszeit nicht mit. 7 Die reguläre Amtszeit eines Betriebsrats beträgt 4 Jahre, das heißt ein Betriebsrat wird in der Regel alle 4 Jahre neu gewählt. Die regelmäßigen Neuwahlen der Betriebsräte finden in ganz Deutschland mehr oder weniger zeitgleich statt und zwar alle 4 Jahre im Zeitraum zwischen dem 1. 8 Danach führt der seinen Rücktritt beschließende Betriebsrat die Geschäfte des Betriebsrats weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist. Die Amtszeit des zurücktretenden Betriebsrats endet in diesem Falle also ebenfalls mit der Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses. 9 Der Betriebs­rat wird für eine Amts­zeit von vier Jah­ren gewählt, vgl. § 21 Satz 1 BetrVG. Die Amts­zeit bei einer erst­ma­li­gen Wahl beginnt mit der Bekannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses. Die Amts­zeit des gewähl­ten Betriebs­rats endet nor­ma­ler­wei­se spä­tes­tens am Mai in dem Jahr der Wahlen. betriebsrat neuwahl zu wenig mitglieder 10 wer wählt den betriebsrat 12